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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 65 TKG 2021Abgeltung für Mitbenutzungsrechte

7. Abschnitt Netzausbau und Infrastrukturnutzung

ДействуетОфициальный текст

Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 60 bis 64 Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.