§ 11 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der OestMeldungslegung
1. Abschnitt Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Jährliche Meldung
Die Meldungen sind an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
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- In Kraft seit 2025-03-01