Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 · Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
§ 11 Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2Übergangs- und Schlussbestimmungen
4. Abschnitt
(1) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des § 8 Abs. 3 sowie eines Verfahrens gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind, zu behandeln.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), BGBl. Nr. 414/1993 , mit Ausnahme des § 7 leg cit, außer Kraft.
Ссылается на
- Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 ст. 32
- Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 ст. 34
- Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 § 6
- Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 § 7
- Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 § 8