Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2 · Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
§ 5 Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2Straßenbahnfahrzeuge
2. Abschnitt Fahrzeugkategorien
Straßenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, die ausschließlich auf Straßenbahnen (§ 5 EisbG) betrieben werden.