SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 34 SchBVBestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4. Abschnitt Mindestbesatzungsvorschriften
Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht berührt.