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Luftverkehrsabkommen (Panama) · Luftverkehrsabkommen (Panama)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Panama)

ДействуетОфициальный текст

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama

StF: BGBl. III Nr. 9/2022

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung von Panama, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, die Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

haben in dem Wunsch, die internationalen Luftverkehrsdienste sicher und geordnet zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diese Dienste so weit wie möglich zu fördern; und

in dem Wunsch, ein Abkommen zur Förderung der Entwicklung von (Linien-) Luftverkehrsdiensten zwischen und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu schließen,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Gewährung von Rechten

Artikel 3 Namhaftmachung und Bewilligung, Widerruf und Aussetzung

Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Artikel 5 Befreiung von Zoll- und sonstigen Gebühren

Artikel 6 Besteuerung

Artikel 7 Benutzungsgebühren

Artikel 8 Direkter Transit

Artikel 9 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen

Artikel 10 Preise

Artikel 11 Handelsvertretung und Möglichkeiten

Artikel 12 Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 13 Flugsicherheit

Artikel 14 Luftsicherheit

Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 16 Beratungen

Artikel 17 Änderungen

Artikel 18 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 19 Kündigung

Artikel 20 Registrierung

Artikel 21 Inkrafttreten

Anhang

Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens erfolgte am 21. Juli 2021 bzw. 19. Jänner 2022; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. März 2022 in Kraft.