KenV 2022 · Stromkennzeichnungsverordnung 2022
§ 5 KenV 2022Ausweisung der Umweltauswirkungen
2. Abschnitt Ausgestaltung der Stromkennzeichnung
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3
(1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 86 Abs. 3 ElWG zu erfolgen. Angaben zu CO 2 -Emission müssen in Gramm je kWh (el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh (el) [mg/kWh] auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 , für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Strom besteht, müssen Stromhändler die Nullwerte für CO 2 -Emissionen und radioaktivem Abfall nicht anführen, sondern können in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine Umweltauswirkungen gemäß der KenV anfallen.
(4) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.
История изменений
- In Kraft seit 2026-10-15
Ссылается на
- KenV 2022 § 13
- KenV 2022 ст. 86