KenV 2022 · Stromkennzeichnungsverordnung 2022
§ 9 KenV 2022Registerdatenbank
3. Abschnitt Nachweise
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3
(1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 87 ElWG überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.
История изменений
- In Kraft seit 2026-10-15
Ссылается на
- KenV 2022 § 13
- KenV 2022 ст. 87