Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
§ 45 Übereinkommen über ein Einheitliches PatÖffentlichkeit der Verhandlungen
ARTIKEL 45
Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.