Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
§ 78 Übereinkommen über ein Einheitliches PatEntscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen
ARTIKEL 78
(1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts trifft der Spruchkörper mit Mehrheit nach Maßgabe der Satzung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend.
(2) In Ausnahmefällen kann jeder Richter des Spruchkörpers eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen.