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Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)

§ 0 Übereinkommen über ein Einheitliches Pat

ДействуетОфициальный текст

Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung

StF: BGBl. III Nr. 14/2022 (NR: GP XXVII RV 1027 AB 1150 S. 131. BR: AB 10790 S. 934 .)

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 13/2022

Die unterzeichnenden Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –

IN DER ERWÄGUNG, dass das Einheitliche Patentgericht mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht voll funktionsfähig sein soll;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang zur operativen Phase zu gewährleisten und den ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Einheitlichen Patentgerichts vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sicherzustellen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die vorläufige Anwendung eines Vertrags ein geeignetes Instrument zur Gewährleistung eines solchen reibungslosen Übergangs ist;

IN DER ERKENNTNIS, dass es dem Völkergewohnheitsrecht entspricht, von der vorläufigen Anwendung Gebrauch zu machen;

IN DER ERKENNTNIS, dass diese vorläufige Anwendung auf bestimmte Teile eines Vertrags beschränkt sein kann, sofern die Verhandlungsstaaten dies auf irgendeine Weise vereinbart haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass die vorläufige Anwendung erst in Kraft treten soll, wenn 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht dieses Protokoll genehmigt haben, und nur zwischen den Unterzeichnerstaaten in Kraft treten soll, deren Regierungen die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass die vorläufige Anwendung nur die institutionellen, organisatorischen und finanziellen Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht betreffen und auf das Maß begrenzt sein soll, das für die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur operativen Phase absolut notwendig ist –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Jänner 2022 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 19. Jänner 2022 in Kraft getreten.

Derzeit sind folgende Staaten Vertragsparteien des Protokolls: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Österreich, Schweden, Slowenien.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.