Frauenförderungsplan der Volksanwaltscha · Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
§ 11 Frauenförderungsplan der VolksanwaltschaVerweisung auf andere Bundesgesetze
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.