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Frauenförderungsplan der Volksanwaltscha · Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

§ 6 Frauenförderungsplan der VolksanwaltschaAusschreibung

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

ДействуетОфициальный текст

(1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBl. Nr. 85/1989 , und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.

(2) Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.

(3) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung)

oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstelle oder Funktion besonders erwünscht sind.

(4) Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50 %, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG).