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Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbild · Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 5 Bahnreise- und Mobilitätsservice-AusbildBesondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

Lehrabschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013 , nachzuweisen.

(2) Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.