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Prüftechnik-Ausbildungsordnung · Prüftechnik-Ausbildungsordnung

§ 7 Prüftechnik-AusbildungsordnungGrundlagen der Prüftechnik

Theoretische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

1. Prüfungen und Prüfmittel (zB grundlegende Funktion von Prüfmitteln, zugehörige Messprinzipien),

2. Proben- und Prüfmittelmanagement,

3. Versuchsaufbauten für Prüfungen (samt Skizze und stichwortartiger Beschreibung),

4. Auswertung und Darstellung von Prüfergebnissen (inklusive Plausibilitätsbeurteilung und Berechnungen),

5. Dokumentation von Prüfprozessen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2024-01-01