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Metalltechnik-Ausbildungsordnung · Metalltechnik-Ausbildungsordnung

§ 21 Metalltechnik-AusbildungsordnungAngewandte Mathematik

Theoretische Prüfung

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(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,

2. Berechnungen zur Mechanik (zB Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),

3. fertigungstechnische Berechnungen (zB Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Drehzahl),

4. Berechnungen zum Antrieb (zB Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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  • In Kraft seit 2024-01-01