Metalltechnik-Ausbildungsordnung · Metalltechnik-Ausbildungsordnung
§ 26 Metalltechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung
Praktische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
История изменений
- In Kraft seit 2024-01-01