Frauenförderungsplan der Präsidentschaft · Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 12 Frauenförderungsplan der PräsidentschaftVerweisung auf andere Bundesgesetze
Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.