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GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz

§ 11 GSAGAnzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

2. Abschnitt Befugnisse der GeoSphere Austria

ДействуетОфициальный текст

Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:

1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten

b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.

2. Anzeigen gemäß Z 1 haben

a) das Gebiet,

b) den voraussichtlichen Umfang sowie

c) das Verfahren

der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.

3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.

4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und

b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.

5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:

a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,

b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie

c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.