GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 20 GSAGInteressenvertretung
4. Abschnitt Personalrecht
(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.
(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.