Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 30 OTA-AVGesamtbeurteilung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:

1. „mit ausgezeichnetem Erfolg“

2. „mit gutem Erfolg“

3. „mit Erfolg“

4. „nicht bestanden“

Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.

(2) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn

1. der rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,

2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr nicht über 1,5 liegt,

3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist sowie

4. sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 1,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.

(3) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn

1. der rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,

2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr unter 2,5 liegt,

3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist und

4. sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 2,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.

(4) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn die drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.