OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 41 OTA-AVZeugnisse
6. Abschnitt Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen
(1) Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.