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DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

§ 11 DPMGLöschung aus dem zentralen Register

3. Abschnitt Registrierungspflicht

ДействуетОфициальный текст

Ist erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 35 Abs. 2.

Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

1. der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,

2. es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,

3. der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,

4. die österreichische Registrierung wurde widerrufen.

История изменений
  • In Kraft seit 2025-12-24