PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
§ 6 PB-MVInformationen zu Deckungswerten
2. Abschnitt Meldeinhalte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.