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Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-V · Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

§ 9 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-VErhebungsunterlagen

ДействуетОфициальный текст

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.