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EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung

§ 9 EAG-MPVAnzulegende Werte für Wasserkraftanlagen

2. Abschnitt Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:

1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen

a) für die ersten 500 000 kWh

16,88 Cent/kWh;

b) für die nächsten 500 000 kWh

12,30 Cent/kWh;

c) für die nächsten 1 500 000 kWh

12,19 Cent/kWh;

d) für die nächsten 2 500 000 kWh

9,71 Cent/kWh;

e) über 5 000 000 kWh hinaus

10,85 Cent/kWh;

2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes

a) für die ersten 500 000 kWh

15,66 Cent/kWh;

b) für die nächsten 500 000 kWh

11,52 Cent/kWh;

c) für die nächsten 1 500 000 kWh

11,42 Cent/kWh;

d) für die nächsten 2 500 000 kWh

9,07 Cent/kWh;

e) über 5 000 000 kWh hinaus

10,13 Cent/kWh;

3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und

a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%

aa)

für die ersten 500 000 kWh

8,39 Cent/kWh;

bb)

für die nächsten 500 000 kWh

8,28 Cent/kWh;

cc)

für die nächsten 1 500 000 kWh

7,23 Cent/kWh;

dd)

über 2 500 000 kWh hinaus

5,00 Cent/kWh;

b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%

aa)

für die ersten 500 000 kWh

10,69 Cent/kWh;

bb)

für die nächsten 500 000 kWh

11,17 Cent/kWh;

cc)

für die nächsten 1 500 000 kWh

10,82 Cent/kWh;

dd)

über 2 500 000 kWh hinaus

8,65 Cent/kWh;

c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%

aa)

für die ersten 500 000 kWh

14,73 Cent/kWh;

bb)

für die nächsten 500 000 kWh

13,87 Cent/kWh;

cc)

für die nächsten 1 500 000 kWh

11,87 Cent/kWh;

dd)

über 2 500 000 kWh hinaus

5,00 Cent/kWh;

4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)

a) für die ersten 5 000 000 kWh

13,66 Cent/kWh;

b) für die nächsten 20 000 000 kWh

12,72 Cent/kWh;

c) für die nächsten 20 000 000 kWh

10,23 Cent/kWh;

d) über 45 000 000 kWh hinaus

11,93 Cent/kWh.

(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-01-17