§ 0 Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t
semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen
StF: BGBl. II Nr. 368/2022
Auf Grund
1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022 , insbesondere dessen §§ 6, 55a, 59, 68a und 72, sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020 ,
wird verordnet:
Ссылается на
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t § 4
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t ст. 55a
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t ст. 59
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t ст. 6
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t ст. 68a
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t ст. 7
- Lehrpläne der Sonderformen der Höheren t ст. 72