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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für · Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

§ 14 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Aufgaben des Vorsitzenden

3. Abschnitt Allgemeiner Geschäftsgang

ДействуетОфициальный текст

Dem Vorsitzenden obliegt:

1. die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;

2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;

3. die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021;

4. die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;

5. die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.