GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 119 GSP-AVVerarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Förderfähig sind Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind und die anhand des KN-Codes als Verarbeitungserzeugnis definiert werden.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01