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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 140 GSP-AVFörderfähige Kosten

8. Abschnitt Bündelung des Angebots (47-07)

ДействуетОфициальный текст

(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene – auch gesellschaftsrechtliche – Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-01-01