GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 154 GSP-AVFörderfähige Kosten
12. Abschnitt Bodenerhaltung (47-11)
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01