GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 205 GSP-AVFördergegenstände
2. Abschnitt Umstellungsförderung (58-01)
Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01