GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 236 GSP-AVZiele
5. Abschnitt Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)
Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01