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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 96a GSP-AVDurchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen

3. Abschnitt Verwaltung und Kontrolle

ДействуетОфициальный текст

(1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.

(2) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.