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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 99 GSP-AVVerwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

4. Abschnitt Verwaltungssanktionen

ДействуетОфициальный текст

(1) Beantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.

(2) Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-01-01