Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 50 Rahmenabkommen EU – AustralienLandwirtschaft und ländliche Entwicklung
ARTIKEL 50
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu fördern.
(2) Zu den Bereichen, in denen Kooperationsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, geografische Angaben, Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren sowie nachhaltige Landwirtschaft.