BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
§ 1 BFG 2023Bewilligung
Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. Art. XVI).
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen
115.197,457
150.283,326
Einzahlungen
98.087,994
167.392,789
Nettofinanzierungsbedarf
17.109,463
Finanzierungsüberschuss
17.109,463
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2023 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.