BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
§ 14 BFG 2023Verweisungen
Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. Art. XVI).
Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.