WR-V 2022 · Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
§ 10 WR-V 2022Richtsatz 6 – Standort / Greenfield
Begriffsbestimmungen
(1) Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.