DPMG-Durchführungsverordnung · DPMG-Durchführungsverordnung
§ 5 DPMG-Durchführungsverordnung
4. Abschnitt Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind.
Ссылается на
- DPMG-Durchführungsverordnung ст. 14
- DPMG-Durchführungsverordnung ст. 16