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WPFG · Wertpapierfirmengesetz

§ 17 WPFGLänderspezifische Offenlegungspflichten

4. Abschnitt Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

ДействуетОфициальный текст

(1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:

1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;

2. Umsatz;

3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;

4. Jahresergebnis vor Steuern;

5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;

6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.