WPF-StDMV · Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
§ 1 WPF-StDMVZweck
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.
Ссылается на
- WPF-StDMV ст. 47