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EAG-IZV · EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

§ 10 EAG-IZVErmittlung der förderfähigen Kosten

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(1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024 )

(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:

1. Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;

2. Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024 )

4. Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;

5. Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;

6. Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;

7. Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;

8. Finanzierungskosten;

9. Kostenüberschreitungen;

10. Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;

11. reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;

12. Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;

13. Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);

14. Skonti und Rabatte;

15. Entsorgungskosten;

16. Displays.

История изменений
  • In Kraft seit 2024-03-15