Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) · Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
§ 22 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Artikel 22
Sprache, Legalisierung
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.