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Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) · Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

§ 22 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Artikel 22

ДействуетОфициальный текст

Sprache, Legalisierung

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.