Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) · Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
§ 9 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Artikel 9
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.