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LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

§ 30 LF-BRGOErsatzmitglieder

Abschnitt 5 Zentralbetriebsrat

ДействуетОфициальный текст

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.