LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 15 LF-BRF-VOÜberwachung der Auflösung
Abschnitt 2 Auflösung des Betriebsratsfonds
Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.