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LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

§ 24 LF-BRF-VOWahlberechtigung

Abschnitt 4 Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

ДействуетОфициальный текст

Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 28 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.