Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 · Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
§ 10 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023Übergangsbestimmung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.