Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen
§ 20 Systemsicherheit von ZahlungssystemenVerbindungen
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
Mit einem oder mehreren anderen Zahlungssystemen verbundene Zahlungssysteme haben die damit verbundenen Risiken zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern.